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LG Berlin Urteil vom 29.02.1988 - 29 S 70/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Erfordernissen einer Fahrstuhlkostenabrechnung. Aufteilung der umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten eines Vollwartungsvertrages

 

Orientierungssatz

1. Vom Vermieter erlangte Rabatte müssen - wie bei der Heizkostenabrechnung - auch bei der Aufzugskostenabrechnung anteilig auf die Mieter umgelegt werden.

2. Eine Aufzugskostenabrechnung ist unwirksam, wenn die Kosten der Aufzugsanlage, insbesondere auch für Aufzugsstrom, für zwei Häuser gemeinsam ermittelt und umgelegt werden.

3. Betriebskosten sind nach den in der einzelnen Abrechnungsperiode verbrauchten Kosten, und nicht nach den jeweils in der Abrechnungsperiode gezahlten Beträgen zu berechnen.

4. Zur Verteilung der Kosten aus einem Vollwartungsvertrag für eine Aufzugsanlage im Verhältnis von 65% (umlagefähiger Teil) zu 35% (nicht umlagefähiger Teil) (entgegen LG Berlin, 1987-06-12, 64 S 402/86, Grundeigentum 1987, 827).

5. In einem Wartungsvertrag enthaltene Kosten für "Bearbeitung bzw Erneuerung von Verschleißteilen", "Störungsbeseitigungskosten" und für "kleinere Ersatzteile" sind als Instandsetzungskosten nicht umlagefähig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736055

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