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LG Berlin Urteil vom 27.08.2025 - 64 S 127/23

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Leitsatz (amtlich)

Das Gericht darf die ortsübliche Vergleichsmiete nach §§ 286, 287 ZPO auch dann an Hand einer Schätzung unter Heranziehung der „Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung” auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2019 ermitteln, wenn ein Sachverständigengutachten vorliegt, das zu einem abweichenden Ergebnis gelangt.

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 25.05.2023; Aktenzeichen 106 C 34/22)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25. Mai 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 106 C 34/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.288,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 329,88 Euro seit dem 18. März 2020 und aus einem Betrag in Höhe von 3.958,56 Euro seit dem 11. Februar 2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien vom 30. September 2019 nicht verpflichtet sind, für die Wohnung …straße …, 1… Berlin, 2. OG, …, einen monatlichen Mietzins von mehr als 1.045,03 Euro nettokalt zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 70 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 36 %, die Beklagte zu 64 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils z...

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