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LG Berlin Urteil vom 25.06.2007 - 62 S 341/06

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Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 7 C 302/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen VIII ZR 224/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee – 7 C 302/06 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass den Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin auf Ausführung von Schönheitsreparaturen aus dem Mietverhältnis über die Wohnung der Beklagten in …, 3. Obergeschoss links, zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages plus 10 Prozent abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Durch Mietvertrag vom 22./26. Januar 2004 mietete die Klägerin von den Beklagten die derzeit von ihr bewohnte Wohnung in der …. Das Mietverhältnis begann am 1. Februar 2004. Im schriftlichen Mietvertrag heißt es in § 7, dass u.a. die “Allgemeinen Vertragsbedingungen Wohnraum (Stand 01/2002)” Bestandteil des Vertrages seien. In diesen ist in § 8 die Frage der Schönheitsreparaturen geregelt. Nach dem dortigen Satz 1 werden die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen. Außerdem findet sich dort folgende Regelung:

“Spätestens sind diese Arbeiten im Allgemeinen und unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen:…”

Es folgt dann der Fristenplan, der eine Renovierung alle 3 Jahre in Küchen, Bädern, Duschen, alle 5 Jahre in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen...

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