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LG Berlin Urteil vom 24.06.1996 - 61 S 308/95

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 21.07.1995; Aktenzeichen 12b C 116/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. Juli 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung …, … Berlin, II. OG rechts, bestehend aus sechs Zimmern, Bad, Küche, Toilette und Nebengelassen geräumt an die Kläger herauszugeben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. September 1996 gewährt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 511, 300 Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Kläger, die die Erben des vormaligen Klägers sind, ist prozessual ordnungsgemäß nach §§ 246, 250 ZPO erfolgt.

Der geltend gemachte Räumungsanspruch gegen den Beklagten ist aus § 556 BGB begründet. Das Mietverhältnis mit diesem ist durch die Kündigung vom 7. März 1995 … wegen Zahlungsverzuges gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB beendet worden. Der Beklagte war zur Zeit der Kündigung mit der Mietzinsentrichtung für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug. Die Kammer vermag sich der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht, daß die Vorleistungsklausel des § 4 Nr. 1 des Mietvertrages aufgrund des Zusammenwirkens mit § 8 des Mietvertrages nach § 9 AGBG unwirksam sei, nicht anzuschließen. In § 551 BGB ist zwar bestimmt, daß der Mietzins am Monatsende fällig wird. Diese Norm ist aber abdingbar, und zwar auch durch eine vorformulierte Klausel, denn sie belastet den Mieter nicht unangemessen (vgl. OLG Hamm, MDR 1993, 336). Das Vorleistungsrisiko ist jedenfalls dann, wenn – wie hier – monatliche Zahlung vereinbart ist, relat...

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