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LG Berlin Urteil vom 20.02.2001 - 15 O 519/00

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Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Kläger dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Unter dem Domain-Namen "www.....de" wird im Internet ein Service zur Rechtsberatung angeboten. Interessenten haben die Möglichkeit, Fragen aus verschiedenen Rechtsgebieten per E-Mail an diese Internet-Adresse zu übermitteln und sollen gegen ein pauschales Entgelt von 80,00 DM binnen 24 Stunden auf dem gleichen Wege eine Beantwortung durch einen Rechtsanwalt erhalten. Domain-Inhaber ist der Beklagte mit Rechtsanwalt ... in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte ist bei der ... e.G. als administrativer Ansprechpartner (so genannter admin-c) registriert. In der Überschrift der Internet-Seite heißt es:

"Spezialisierte Rechtsanwälte beantworten Ihre Anfragen innerhalb von 24 Stunden. Die Beratungsgebühr beträgt 80 DM (incl. MwSt.)."

Die auf der Internet-Seite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten unter anderem:

"Beratung

Der Beratungsservice steht grundsätzlich jederzeit, also auch an Wochenenden und Feiertagen, zur Verfügung.

Die Frage wird an einen Anwalt mit den entsprechenden Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten weitergeleitet und innerhalb von 24 Stunden nach Eingang beantwortet.

Der Vertrag kommt zwischen dem Rechtsuchenden und dem beratenden Rechtsanwalt zustande.

Falls sich aus der Gebührenordnung (BRAGO) eine geringere als die vereinbarte Gebühr ergibt, wird die geringere Gebühr berechnet.

Sollte sich die Anfrage nicht für eine Online-Beratung eignen, z.B. wegen erhöhtem Beratungsbedarf oder wei...

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