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LG Berlin Urteil vom 17.11.2000 - 64 S 291/00

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Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 04.05.2000; Aktenzeichen 2 C 359/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 04. Mai 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 2 C 359/99 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 3. OG links des Hauses … in … Berlin, bestehend aus einer Küche, einem Bad, 2 Zimmern und einem vom Beklagten als Schlafzimmer bezeichneten Raum, zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2001 gewährt.

Die Kläger werden verurteilt, an den Beklagten 500,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. März 2000 zu zahlen.

Die Kläger werden verurteilt, dem Beklagten die Durchfahrt zu seiner auf dem Grundstück … in … Berlin gelegenen Garage durch Beseitigung eines Schutthaufens zu gewähren.

Die Kläger werden ferner verurteilt, die Stromzufuhr zur vorbezeichneten Garage des Beklagten wiederherzustellen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 3/25 und der Beklagte 22/25 zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger 7/100 und der Beklagte 93/100 zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Kläger ist im wesentlichen zulässig.

Unzulässig ist sie lediglich hinsichtlich insoweit, als die Kläger auf die Widerklage verurteilt worden sind, die Stromzufuhr in der im Tenor bezeichneten Garage wiederherzustellen, denn...

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