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LG Berlin Urteil vom 15.03.2002 - 64 S 258/01

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Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Urteil vom 15.05.2001; Aktenzeichen 5 C 89/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 5 C 89/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, vor diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist. Für das weitere Berufungsverfahren sind jedoch bereits die Vorschriften der ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. In diesem Sinne ist die Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 5 EGZPO auszulegen, denn insbesondere nach dem Willen des Gesetzgebers soll es zu einer schnellstmögliche Anwendung der neuen Vorschriften kommen, was bei den Vorschriften möglich ist, die das Berufungsverfahren nach Einlegung der Berufung regeln.

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO a.F.), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO a.F.) Berufung ist zulässig.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Den Klägern steht der erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Freigabe des bei Beginn des Mietverhältnisses verpfändeten Kautionskontos gegen die Beklagten zu. Die Beklagten als Vermieter können dem Anspruch der Kläger kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, weil ihnen Ansprüche, aus denen das Zurückbehaltungsrecht abzuleiten wäre nicht bzw. nicht mehr bestehen. Zu den geltend gemachten Ansprüchen im einzelnen:

1.) Nebenko...

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