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LG Berlin Urteil vom 10.12.2020 - 65 S 189/20

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Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 01.07.2020; Aktenzeichen 13 C 517/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. Juli 2020 – 13 C 517/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft im Eigentum des Landes Berlin, ist Vermieterin, die Beklagten sind seit 2010 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin.

Die monatliche Miete betrug bis Oktober 2019 897,55 EUR; sie erhöhte sich ab 1. November 2019 auf 898,69 EUR.

Mit Schreiben vom 12. November 2019, den Beklagten zugegangen am 13. November 2019 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen eines Mietrückstandes in Höhe von 1.796,24 EUR, den die Klägerin auf die Nichtzahlung der Mieten im August und November 2019 zurückführte.

Am 1. August 2019 überwiesen die Beklagten die Miete für den Monat August 2019 auf das von der Klägerin benannte Mietkonto; das Konto der Beklagten wurde in dieser Höhe am 1. August 2019 belastet. Der Betrag ist dem Konto der Klägerin nicht gutgeschrieben worden.

Die von den Beklagten mit der Überweisung beauftragte Bank teilte auf Nachfrage und nach Eingang der von der Bank der Klägerin erbetenen Auskunft mit Schreiben vom 27. März 2020 mit, dass die Überweisung der Beklagten dem Konto des Empfängers nicht gutgeschri...

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