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LG Berlin Urteil vom 10.02.2003 - 67 S 240/02

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Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 05.06.2002; Aktenzeichen 8a C 26/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 8a C 26/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen,

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Tatbestand

Für das Berufungsverfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Zivilprozessordnung in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist.

I. Die Berufung ist gemäß § 511 ZPO n.F. statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO n.F. sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat aufgrund ihrer fristlosen Kündigung vom 28.11.2001 gemäß § 546 Abs. 1 BGB n.F in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 15. Juni 1992 keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Räumung und Rückgabe der streitgegenständlichen Mieträume in der … I. OG, rechts, Wohnung Nr. 4. … Berlin.

Mit Vertrag vom 15. Juni 1992 mieteten die Beklagten die streitgegenständliche Wohnung. Das Mietverhältnis wurde jedoch nicht durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 28.11.2001 wirksam beendet.

Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich aus den am 1. September 2001 in das BGB inkorporierten Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBL. I S. 1149) Nach den Übergangsvorschriften in Artikel 229 § 3 EGBGB ergibt sich im vorliegenden Fall, in dem die fristlose Kündigung am 28. November 2001 erfolgt ist, keine Ausnahme...

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