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LG Berlin Urteil vom 01.06.2004 - 7 S 75/03

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Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 02.09.2003; Aktenzeichen 101 C 127/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Parkow/Weißensee vom 02.09.2003 – 101 C 127/03 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hierzu leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird gemäß § 540 ZPO ergänzend verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 2.556,46 EUR nebst Zinsen stattgegeben mit der Begründung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Versicherungsprämien (Januar–Oktober 2001) für eine Kapitallebensversicherung in Form einer Rentenversicherung aus § 812 BGB zusteht, da der Kläger wirksam dem Vertrag nach § 5 a Abs. 1 und 2 VVG widersprochen hat.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG ein Jahr betrug, da die Verbraucherinformationen auch bei Intransparenz der Angaben zu Überschussermittlungen – und auszahlungen sowie der Angabe von Rückkaufswerten im Falle einer Kündigung nicht vollständig im Sinne der Regelung vorliegen.

Mit der zulässigen Berufung wendet sich die Beklagte gegen diese Würdigung und ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsfehler beruht: Es habe die Vorschriften des § 5 a VVG und § 10 a VAG falsch angewandt. Zudem seien die Angaben zur Überschussermittlung – und beteiligung sowie zu den Abschlusskosten bei vorzeitiger Kündigung ausreichend t...

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