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LG Berlin Beschluss vom 19.01.2012 - 51 T 733/11

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Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Entscheidung vom 24.11.2011; Aktenzeichen 31 M 8100/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.12.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 24.11.2011 - 31 M 8100/11 - wie folgt abgeändert:

Der Erinnerung der Gläubigerin vom 09.11.2011 wird stattgegeben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die am 27.10.2011 eingestellte Zwangsräumung der Räume der Schuldnerin auf der Grundlage des Titels vom 28.07.2011 - 3 C 128/11 AG Neukölln - unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses fortzusetzen.

 

Gründe

I.

Der Gerichtsvollzieher hat die im Auftrag der Gläubigerin vorgenommene Räumung aufgrund des Titels vom 28.07.2011 am 27.10.2011 eingestellt, nachdem er zu Beginn seiner Vollstreckungshandlung festgestellt hatte, dass die Wohnungstür und der zur Wohnung gehörende Briefkasten jeweils mit dem Namen "xxx" beschriftet war und er eine zur Wohnung gehörende Person nicht angetroffen hatte. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 09.11.2011, die das Vollstreckungsgericht, das Amtsgericht Neukölln, ausweislich seines Beschlusses vom 24.11.2011 zurückgewiesen hat.

Gegen diesen ihr am 29.11.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.12.2011, bei Gericht am selben Tage eingegangen. Das Vollstreckungsgericht hat dem Rechtsmittel ausweislich seines Beschlusses vom 15.12.2011 nicht abgeholfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Geht der Titel auf die Räumung einer unbeweglichen Sache, hat der Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 1 Z...

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