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LG Berlin Beschluss vom 03.05.2007 - 93 O 187/06

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 93 O 137/06)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 09.06.2008; Aktenzeichen 2 W 101/07)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 93 O 137/06 anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13. September 2006 über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31. Juli 2006 zwischen der … GmbH (damals noch firmierend als … GmbH), …, und der Antragstellerin der Eintragung des Bestehens des genannten Vertrages nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Klagen der Antragsgegner, mit denen diese die Nichtigerklärung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13. September 2006 zu dem zwischen der Antragstellerin und der … GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstreben, der Eintragung des Bestehens des Vertrages nicht entgegenstehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Die Klagen sind bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 93 O 137/06 rechtshängig. Etwa angegebene Anlagen mit der Bezeichnung „Anlage B …” oder „Anlage K…” sind in jenem Rechtsstreit eingereicht worden.

Die … GmbH (im Folgenden nur: GmbH), die zum Zeitpunkt des Abschlusses des BGAV mit der Antragstellerin am 31. Juli 2006 noch unter … GmbH firmierte, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der … AG. Das Stammkapital der GmbH betrug zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 13. September 2006 25 000,00 EUR, die Kapitalrü...

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