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LG Bautzen Urteil vom 27.04.2007 - 1 S 94/06

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Verfahrensgang

AG Kamenz (Urteil vom 27.07.2006; Aktenzeichen 3 C 1004/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen IX ZR 98/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 27.7.2006, Az.: 3 C 1004/05, wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt 2 556,46 Euro.

5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 27.7.2006.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend:

1. Das Amtsgericht habe auf Grund unzureichender Tatsachenfeststellungen entschieden. Es habe nicht offenlassen dürfen, ob die Schuldnerin am 25.1.1999 zahlungsunfähig war.

Tatsächlich sei das der Fall gewesen. Hierzu widerholt und vertieft der Kläger den bereits in erster Instanz gehaltenen Sachvortrag.

2. Fehlerhaft sei die Annahme des Amtsgerichtes, die Beklagte habe am 25.1.1999 keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt. Man komme nicht daran vorbei, dass die der Beklagten im Herbst 1998 bekannt gewordenen Umstände zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Spätestens mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 23.10.1998 habe die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit, wie auch den Eröffnungsantrag, gekannt. Den späteren Wegfall dieser Kenntnis müsse die Beklagte beweisen. Das folge a...

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