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LG Aurich Urteil vom 07.07.2004 - 5 O 1408/03

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen 1 BvR 644/05)

 

Tenor

I) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92.868,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.07.2003 aus 36.276,50 EUR und aus 92.868,75 EUR ab dem 11.09.2003 zu zahlen.

II) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Werklohnansprüche geltend.

Die Beklagte, die sich u.a. mit Schiffsausbauten beschäftigt, hatte dem Kläger den Auftrag erteilt, an dem Bauprojekt Queen Marie II in der Werft CAT in St. Nazaire, Frankreich, Isolierarbeiten auszuführen. Gemäß Werkvertrag vom 25.03.2003 ging es um ein Auftragsvolumen in Höhe von 334.788,72 EUR. Im einzelnen sollten ca. 5.160 m² Unterkonstruktion hergestellt werden und an Lüftungskanälen sollten auf einer Fläche von ca. 50.367,20 m² Isoliernadeln und Tellerstifte angebracht werden.

Über die von den Mitarbeitern des Klägers erbrachten Arbeiten wurden Stundenzettel erstellt.

Bis zum 30.06.2003 leisteten die Arbeitnehmer des Klägers 2.790,5 Arbeitsstunden. Auf dieser Grundlage stellte der Kläger der Beklagten unter dem 30.06.2003 bei einem Stundensatz in Höhe von 13,00 EUR 36.276,50 EUR in Rechnung.

In der Zeit vom 30.06. bis 11.08.2003 wurden weitere 4.353,25 Stunden gemäß Stundenzettel geleistet. Hierfür stellte der Kläger gemäß Rechnung vom 11.08.2003 56.592,25 EUR in Rechnung. Die Rechnungsbeträge glich die Beklagte nicht aus.

Der Kläger behauptet, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass zunächst nicht nach Aufmaß, sondern nach Stundenaufwand abgerechnet werden sollte. Der Grund für die Abrechnung nach Stunden sei die Art und Weise der auszuführenden Arbeiten gewesen. Es hätt...

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