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LG Augsburg Urteil vom 25.08.2004 - 7 S 1401/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen 12 C 536/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11.2.2004 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 ZPO); es wird insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, daß die gegenständliche Wohnung seit Febr. 2003 vom Mieter … geräumt und seit 1.3.2003 an einen gewissen … weitervermietet ist.

Für die 2. Instanz hat die Beklagte Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klage beantragt, die Klägerin Zurückweisung der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

1.)

Gemäß den Feststellungen des Erstgerichtes, welches für das Berufungsgericht bindend ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) verursachte der Mieter … in der Eigentumswohnung der Beklagten bis zu seinem Auszug im Frühjahr 2003, insbesondere in den letzten 1 1/2 Jahren vor seinem Auszug, als er einen Untermieter … in die Wohnung aufnahm, ein unerträgliches Maß an Belästigungen für Mitbewohner der Wohnanlage. Diese äußerten sich durch ständige nächtliche Ruhestörungen, insbesondere bei Trinkgelagen zwischen dem Mieter … und seinem Untermieter …, die auch durch polizeiliche Einsätze nicht auf ein erträgliches Maß zu reduzieren waren. Obwohl die Hausverwaltung sich mehrfach an die Beklagte als Wohnungseigentümerin wandte und um Abhilfe ersuchte, ist seitens der Beklagten nichts geschehen.

Im übrigen werden die Feststellungen des Erstgerichtes im Rahmen der Berufungsbegründung von der Beklagten nicht in Frage gestellt.

2.)

Soweit die Beklagte...

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