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LG Arnsberg Urteil vom 29.04.2010 - 8 O 127/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwalter kann im Wege der Insolvenzanfechtung von einem Gesellschafter nach Insolvenzeröffnung an diesen gezahlte Beträge zurückfordern. Stammeinlage. Verjährung. Insolvenzanfechtung. Kreditsicherheit. Klageänderung. Anspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber einem Gesellschafter auf Rückzahlung der an ihn nach Insolvenzeröffnung gezahlten Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung. Berücksichtigung einer Befreiung des Gesellschafters von der Kreditsicherheit

 

Normenkette

InsO § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2011; Aktenzeichen IX ZR 11/11)

OLG Hamm (Urteil vom 29.12.2010; Aktenzeichen I-8 U 85/10)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.467,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.564,59 Euro seit dem 14.08.2009 und aus 17.903,17 Euro seit dem 03.11.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Einzahlung der Stammeinlage beziehungsweise auf Zahlung wegen der Befreiung von zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin gestellter Sicherheiten in Anspruch.

Im Jahr 1991 wurde die im Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragene T. Spedition GmbH gegründet. Der Beklagte war zuletzt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin. In dem Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass das Stammkapital 50.000,00 DM beträgt, wovon der Rechtsvorgänger des Beklagten, dessen Vater, seine Stammeinlage durch eine Sacheinlage im Wert von 45.000,00 DM erbracht hat. Im § 3 des Gesellschaftsvertrages ist weiter bestimmt, dass auf die Stammeinlage der weiteren Rechtsvorgä...

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