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LG Arnsberg Urteil vom 05.10.2011 - I-5 S 47/11

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Verfahrensgang

AG Arnsberg (Entscheidung vom 23.02.2011; Aktenzeichen 12 C 348/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.09.2012; Aktenzeichen VI ZR 297/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Az. 12 C 348/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.04.2007 auf der B 229 in I. ereignet hat.

Am Verkehrsunfall beteiligt waren der Zedent, die Firma L., mit dem Mercedes C 220 CDi mit 110 KW, amtliches Kennzeichen XXX - X 0000, sowie der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100% einzustehen hat. Während der Reparaturdauer vom 03.04.2007 bis 17.04.2007 mietete die Geschädigte ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 07 an. Bei der Anmietung am 03.04.2007 unterzeichnete die Geschädigte eine von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung (Bl. 5 d.A.) auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Unter dem 02.05.2007 übersandte die Klägerin der Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 2.125,97 EUR (Bl. 8 d.A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte hierauf 339,44 Euro 1.293,10 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Haup...

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