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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 26.06.1997 - 4 Sa 41/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandsverwendungszuschlag. Kraftfahrerpauschallohn. Anrechnung. Überstundenvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Zivilkraftfahrern der Bundeswehr stellt sich die Überstundenvergütung in der besonderen Form der erhöhten Pauschalentlohnung nach dem Kraftfahrer-TV nicht als eine Bezügeleistung dar, mit der Belastungen abgegolten werden, die durch den Auslandsverwendungszuschlag ebenfalls vergütet werden. Demgemäß ist die zusätzliche Vergütung, die der Zivilkraftfahrer gegenüber dem Monatstabellenlohn in Form des erhöhten Pauschallohnes erhält, auf den Auslandsverwendungszuschlag nicht anzurechnen.

 

Normenkette

BGB § 611; AuslVZV §§ 2-3, 5; BBesG § 58a

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen öD 2 Ca 949/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 6 AZR 402/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31. Oktober 1996 – ÖD 2 Ca 949/96 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.040,– DM netto nebst 4 v. H. Zinsen seit 31. Oktober 1996 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verrechnung eines Auslandsverwendungszuschlags mit Überstundenvergütungen.

Der Kläger ist bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Bundeswehr als Kraftfahrer in Kropp beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien haben die Anwendung des Tarifvertrages für Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (TV Kraftfahrer) vereinbart. Der Kläger erhielt Pauschallohn der Lohngruppe 5 a in Höhe von 4.865,61 DM brutto. § 3 TV Kraftfahrer bestimmt, daß mit diesem Pauschallohn sowohl der Monatstabellenlohn als auch der Lohn für Mehrarbeit und für Überstunden eins...

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