REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für Beförderung
Leitsatz (amtlich)
1. Durch § 5 Ziff. 3 Abs. 2 BRTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes ist dem Grunde nach eine Pflicht zur Vergütung der Beförderungszeiten festgelegt. Lediglich die Art. und Höhe der Vergütung unterliegen der einzelvertraglichen Vereinbarung.
2. Fehlt eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, sind die §§ 315, 316 BGB anzuwenden. Der AN kann die Bestimmung der Höhe auch durch Klagerhebung ausführen, soweit dies der Billigkeit entspricht (im Anschluß an BAG, Urt. v. 20.09.1989 – 4 AZR 282/89 –).
3. Mangels abweichender Vereinbarung widerspricht eine Vergütung in Höhe des Gesamttarifstundenlohns abzüglich des Anteils der Bauzulage, der aus witterungsbedingten Gründen gezahlt wird, nicht der Billigkeit.
4. Auch das Bestimmungsrecht gem. § 316 BGB ist ein Anspruch i. S. von § 16 Nr. 1 BRTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes.
Normenkette
BRTV gewerbliche Arbeitnehmer Baugewerbe § 5 Ziff. 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 21.09.1989; Aktenzeichen 2 Ca 1181/89) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.09.1989 – 2 Ca 1181/89 – teilweise geändert und wie folgt gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 632,49 DM brutto, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 28.06.1989 auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 4/8, der Kläger zu 2) und die Beklagte jeweils zu 2/8.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.560,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger fordern Vergütung für die Beförderung von Arbeitnehme...