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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 25.05.2021 - 2 Sa 39/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwang zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Kein Rückforderungsanspruch im Insolvenzfall für eine entgeltliche Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Per Telefax oder in Papierform eingereichte Schriftsätze sind vom Gericht nicht zu berücksichtigen, da seit dem 1. Januar 2020 nach § 1 der Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 46a ArbGG die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt worden ist.

2. Dem Insolvenzverwalter steht kein Rückforderungsanspruch für Zahlungen zu, die vom Schuldner als entgeltliche Leistung zur Deckung einer eigenen Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erbracht worden sind.

 

Normenkette

ArbGG §§ 46a, 46c Abs. 6; ERRV §§ 1, 5; InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 16.12.2020; Aktenzeichen 2 Ca 1157 e/20)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.12.2020 - 2 Ca 1157 e/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts E. - Insolvenzgericht - am 28.12.2016 (- 2 IN 120/16 -) über das Vermögen der I. (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Dem Eröffnungsbeschluss liegt ein am 12.04.2016 von der Schuldnerin gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde.

Die Beklagte war ursprünglich im Einzelunternehmen des Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn R. E., beschäftigt. Am 01.07.2014 trat sie als Leiterin des Bereiches Finanzen- und Rechnungswesen in die Dienste der Schuldnerin. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertr...

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