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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 18.02.1999 - 1 Sa 230/98

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Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 13.03.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2000 a/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2000; Aktenzeichen 4 AZR 177/99)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.3.98 – 4 Ca 2000 a/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifliche Vergütungsansprüche.

Der am 5.9.41 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.7.1970 als Prüffeldtechniker im Betrieb Kiel beschäftigt. Er war und ist Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte gehörte dem NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.V. an.

Der Kläger war in die Gehaltsgruppe 6 H (= Hauptstufe) eingruppiert. Er bezog ab dem 1.11.95 ein tarifliches Grundgehalt von 4.639 DM (Gehaltstabellen Bl. 443 d. A.). Eine Leistungszulage nach § 7 des einschlägigen Gehaltsrahmentarifvertrages (Bl. 491 d. A.) wurde ihm nicht gewährt.

Die Satzung von NORDMETALL (Auszug Bl. 391 d. A.) bestimmt in § 3 Abs. 4 Buchstabe a, daß die Mitgliedschaft erlischt:

„durch Austritt, der auf den 31. Dezember jeden Jahres zulässig und durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer halbjährigen Frist anzuzeigen ist. Der Vorstand ist berechtigt, den Austritt zu einem früheren Zeitpunkt zuzulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.”

Mit Schreiben vom 20.12.96 beantragte die Beklagte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft. Mit Schreiben vom 10.2.97 (Bl. 114 d. A.) wurde ihr von NORDMETALL mitgeteilt, daß sich der Vorstand mit diesem Antrag auf seiner Sitzung am 28.1.97 befaßt habe. Er habe beschlossen, sie mit Ablauf des 31.12.96 aus der Mitgliedschaft zu entlassen.

Am 3.2.97 wurde zwischen NORDMETALL und der IG Metall ein neuer Gehaltstarifvertrag abgeschlossen (Bl. 447 ff. d....

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