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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 18.01.1985 - 3 Sa 797/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für Betriebsratstätigkeit während der Freizeit

Leitsatz (amtlich)

Ist die Bestimmung fester Arbeitszeiten nach Arbeits- oder Tarifvertrag bei einem Musiker nicht möglich, nimmt der Musiker jedoch während Zeiten, in denen im Arbeitsleben gearbeitet zu werden pflegt, an Betriebsratssitzungen teil, so sind die Zeiten der Betriebsratssitzungen nicht ohne weiteres als Freizeit anzusehen, insbesondere wenn der Musiker noch zu Nebentätigkeiten (Instrumentenpflege und häusliches Üben) verpflichtet ist.

Normenkette

BetrVG § 37; Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) § 15 ff.

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 25.10.1983; Aktenzeichen 2 Ca 630/83)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.1986; Aktenzeichen 6 AZR 146/85)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.10.1983 geändert:

Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht Vergütungsansprüche für seine Betriebsratstätigkeit in vier Betriebsratssitzungen im Jahre 1978 gemäß § 37 Absatz 3, Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG 1972 geltend.

Er ist seit vielen Jahren bei der Beklagten als Cellist tätig und Mitglied des Betriebsrates F. der Beklagten. Der Betriebsrats besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern, von denen 1978 fünf Orchestermusiker und zwei gewerbliche Arbeitnehmer waren.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der Fassung vom 15.05.1979 Anwendung.

Am 05.06.1978 nahm der Kläger in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr an einer Betriebsratssitzung (1. Sitzung) teil. Am Abend desselben Tages wirkte er in d...

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