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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 15.04.1987 - 3 Sa 714/86

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REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN

Entscheidungsstichwort (Thema)

fristlose Kündigung wegen U-Haft

Leitsatz (amtlich)

Zu den Grundsätzen der Kündigung bei Untersuchungshaft des Arbeitnehmers sowie bei Verdacht strafbarer Handlung mit betrieblicher Auswirkung

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1; BetrVG § 102; StPO § 112; StPO § 113; EMRK Art. 6 II

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18.03.1987; Aktenzeichen 2 Ca 443/86)

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. März 1987 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die durch seinen Einspruch entstandenen weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Am 18. März 1987 ist folgendes Versäumnisurteil der Berufungskammer ergangen:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01. Oktober 1986 unter Abweisung der Klage im übrigen abgeändert und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11. März 1986 nicht fristlos, wohl aber fristgerecht aufgelöst worden ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3, der Kläger 2/3.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Er beantragt,

das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. März 1987 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. März 1987 aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe

Die Berufung i...

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