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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 12.05.1997 - 4 Sa 93/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung im „Gemeinschaftsbetrieb” zweier Unternehmen

 

Normenkette

KSchG § 1 III, § 23; BGB §§ 728, 613 a, 622 II

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 3b Ca 784/94)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 02.12.1998; Aktenzeichen 7 AZN 659/98)

BAG (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen 2 AZR 480/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14. Dezember 1994 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 2. Mai 1994 nicht zum 30. Juni 1994 sondern zum 31. Oktober 1994 aufgelöst worden ist. Die Klage wird im übrigen abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 1. zu 1/3, der Kläger zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger; von den übrigen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte zu 1. 1/3 und der Kläger 2/3.

3. Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Bei diesem Rechtsstreit handelt es sich um einen von 119 gleichgelagerten Kündigungsprozessen, von denen in der Berufungsinstanz der überwiegende Teil durch Klagerücknahme, einige durch gerichtliche Vergleiche und zehn durch klageabweisende Urteile, von denen für zwei wegen der tariflichen Kündigungsfrist die Revision zugelassen aber nicht eingelegt worden war, beendet worden sind.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten zu 1. erklärten ordentlichen Kündigung:

Der Kläger ist am 16. September 1950 geboren und war seit dem 14. Mai 1973 bei der Gemeinschuldnerin, der Firma s. GmbH in Ellerau (im folgenden s. genannt), überwiegend als Kopierfräser zu einem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt von 4.30...

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