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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 07.11.2001 - 2 Sa 170/01 2

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Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1645 a/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.12.00 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.616,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 28.09.2000 fristgemäß zum 31.03.2001 beendet worden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 01.09.1992 von diesem Tag an beschäftigt und im Reinigungsdienst eingesetzt worden. Mit Schreiben vom 28.09.2000 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass die „Reinigungs-, Küchen- und Servierbereiche sowie die Diätabteilung und die Abteilung Ernährungsberatung mit Ablauf des 31. März 2001 vollständig stillgelegt” würden; dieser Schritt sei aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich. Durch notariellen Vertrag vom 16.01.2001 errichteten die Beklagte und die Firma Z. B. GmbH die Firma G. Gesellschaft für Dienst- und Servierleistungen mbH (im Folgenden Service-GmbH) mit dem Sitz in B. B.. Der das Gesellschaftsverhältnis regelnde Gesellschaftsvertrag bestimmt unter

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Dienstleistungstätigkeiten für die …klinik B. B. wie folgt:

  1. Reinigungstätigkeiten aller Art sowie der Tätigkeit des klinischen Hauspersonals (ibs. Stationshilfen o. ä.) der allgemeinen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (ibs. Etagenhilfen), des Hol- und Bringdienstes, des Transportdienstes der Wäscherei und Wäscheversorgung;
  2. Speisen- und Getränkeversorgung einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen und Transportdienste;

§ 4

Stammkapital, Stammeinlag...

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