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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 06.11.1986 - 2 Sa 467/86

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REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt. Berechnung. Lohngruppe

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 9 RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe und nach § 9 RTV für die Hafenarbeiter der Lübecker Seehafenbetriebe, beide gültig ab 01.01.1985 darf das Urlaubsentgelt den Schichtlohn der jeweiligen Lohngruppe plus 25 % nicht unterschreiten,

Vergleichsmaßstab ist dabei die Lohngruppe nach dem Anstellungsvertrag und nicht die Lohngruppe, nach welcher der Arbeiter tatsächlich beschäftigt und vergütet worden ist.

 

Normenkette

RTV § 9 für die Hafenarbeiter d. deutschen Seehafenbetriebe; RTV § 9 für die Hafenarbeiter der Lübecker Seehafenbetriebe

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 23.05.1986; Aktenzeichen 3 Ca 1482/85)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23. Mai 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifvertragsnorm über die Berechnung des Urlaubsentgeltes.

Der Kläger wurde 1973 vom Beklagten, dem die laufenden Verwaltungsarbeiten des gesamtes Hafenbetriebes Lübeck übertragen sind, als Hafenarbeiter eingestellt. Die Parteien sind tarifgebunden.

Für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe wurde zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und dem Zentral verband der Gewerkschaft ÖTV mit Wirkung ab 01. Januar 1985 ein Rahmentarifvertrag (RTV-Zentral) abgeschlossen, dessen Geltungsbereich sich auch auf die Lübecker Seehafenbetriebe erstreckt. § 9 des Rahmentarifvertrages regelt die Urlaubsansprüche der Arbeiter. § 9 Ziff. 7 lautet unter anderem wie folgt:

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für die Urlaubstage ist der Durchschnittsverdienst des dem U...

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