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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 06.07.2021 - 2 Sa 73 öD/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlicher Urlaubsanspruch aus verschiedenen Rechtsgrundlagen. Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auch beim tariflichen Mehrurlaub des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Resultieren Urlaubsansprüche aus tariflichen, arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Rechtsgrundlagen, ist bei ihrer Geltendmachung nicht von mehreren Schuldverhältnissen auszugehen, sondern von einem einheitlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub. § 366 Abs. 2 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.

2. Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers beim Urlaub des Arbeitnehmers gilt auch für den tarifvertraglichen Mehrurlaub, soweit tariflich nichts anderes vereinbart ist. Deshalb ist bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 1 und 7 BUrlG von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen.

 

Normenkette

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG §§ 1, 7 Abs. 1; BGB §§ 362, 366 Abs. 2; EUVO § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Aktenzeichen 5 Ca 1469 öD f/20)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.03.2023; Aktenzeichen 9 AZR 488/21)

 

Tenor

  1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.509,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2021 zu zahlen.
  2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für 10 Tage aus dem Jahre 2019.

Die Klägerin, die einen Grad der Behinderung von 60 hat, war vom 01.04.2001 bis zum 31.01.2021 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der TV-L Anwendung. Aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 09.08.2016 erfolgt die Übertragung des Urlaubs über die...

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