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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 01.12.2010 - 6 Sa 185/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhungsrente. Rentenantrag. ernsthaftes Betreiben. Ernsthaftes Betreiben eines Rentenantrags als Voraussetzung des Anspruchs auf Erhöhungsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Erhöhungsrente nach Ziffer 10.8.1.1 Satz 4 der Versorgungsordnung zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der D. T. AG scheitert nicht allein daran, dass der Arbeitnehmer im Rentenantragsverfahren seinen Widerspruch nicht begründet.

 

Normenkette

Versorgungsordnung zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der D. T. AG

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen 5 Ca 1967 b/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen 3 AZN 146/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.02.2010 – 5 Ca 1967 b/09 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.011,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine sog. Erhöhungsrente.

Der am … 1949 geborene Kläger ist seit dem 18.11.1971 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Im Januar 2002 erkrankte er und erhielt seit Mitte des Jahres 2003 von der Beklagten Versorgungsleistungen auf Grundlage des Tarifvertrags über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen T. AG nebst Versorgungsordnung (TV Kapitalkontenplan, VO = Bl. 33 – 48 d. A.). Mit diesen Regelungen haben die Tarifvertragsparteien das vormalige Gesamtversorgungssystem abgelöst. Dabei sind für unterschiedlic...

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