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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 01.12.2005 - 4 Sa 276/05

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Revision 19. Januar 2006

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonntagsarbeit. Ausgleichstag. Freischicht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausgleichstag gem. § 16 Abs. VI MT ArbG darf auf einen schichtfreien Werktag gelegt werden. Anspruch auf zusätzliche Bezahlung folgt darauf nicht

 

Normenkette

MT ArbG § 15 Abs. VI

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 15.04.2005; Aktenzeichen ö.D. 1 Ca 1258/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen 6 AZR 55/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15. April 2005 – ö.D. 1 Ca 1258/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Lohn für den Ausgleichstag, der dem Kläger für von ihm geleistete Sonntagsarbeit gewährt wurde.

Der Kläger trat am 1. November 1970 in die Dienste des beklagten Landes ein. Seit dem 1. November 1995 wird er als Brückenwärter bei der… brücke im 3-Schicht-Betrieb beschäftigt. Gem. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 1995 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger hatte am 4. April 2004 – Ostersonntag – Frühschicht von 5:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Er erhielt dafür Freizeitausgleich am 13. April 2004. An diesen Tag hatte der Kläger nach Dienstplan eine Freischicht. Der Kläger arbeitet an wenigstens 30 Sonntagen pro Jahr und erhält hierfür immer unbezahlten Freizeitausgleich während der Freischicht. Für die Arbeit am Sonntag werden zuzüglich zum Lohn die tariflichen Zuschläge bezahlt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm werde kein „gehöriger” Freizeitausgleich gewährt, wenn er seinen Ausgleichstag an einem ohnehin arbeitsfreien Tag e...

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