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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 01.12.1999 - 2 Sa 323/99

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Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 15.03.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1132 b/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.03.1999 teilweise geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.015,49 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 680,60 DM brutto seit dem 16.05.1995,

auf 778,59 DM brutto seit dem 16.06.1995,

auf 1.085,31 DM brutto seit dem 16.08.1995,

auf 778,59 DM brutto seit dem 16.09.1995,

auf 825,61 DM brutto seit dem 16.10.1995,

auf 1.368,74 DM brutto seit dem 16.11.1995,

auf 595,30 DM brutto seit dem 16.12.1995,

auf 902,39 DM brutto seit dem 16.01.1996,

auf den sich jeweils ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 67,6 %, das beklagte Land zu 32,4 %.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 21.660,76 DM.

Die Revision wird hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Monate Mai 1995 bis Januar 1996 zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Mai 1995 bis November 1996 ein Anspruch auf Zahlung restlicher Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 20.941,99 DM brutto gegen das beklagte Land zusteht, ferner anläßlich seiner Teilnahme an einer Klassenfahrt vom 01.05. bis 06.05.1995 in Höhe von 718,77 DM brutto. Der Kläger, der bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einem Stundenumfang von 9/27 Stunden pro Woche an der B.-G.-Schule in K. beschäftigt war, nahm vom 01.05. bis 06.05.1995 an einer Klassenfahrt der Schule nach W./F. teil. Aufgrund Anordnungen des Schulamts vom 13.01.1995, 28.04.1995 sowie 22.08.1995 unterrichtete der Kläger über seine Pflichtstundenzahl hinaus wöchentlich 6 Unterrichtsstunden. Mit Schreiben vom 27.09.1995 machte der Kläger restliche Vergütung anläßlich seiner ...

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