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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28.09.1993 - 1 Sa 232/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlung. Kur. Arbeiter. Versicherungsfreiheit. Ungleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verfahren wird gem. Art. 100 GG ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 7 Abs. 1 und 3 Lohnfortzahlungsgesetz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Dauer einer Kur für Arbeiter an engere Voraussetzungen, als sie für Angestellte in den alten Bundesländern gelten, knüpft.

 

Normenkette

Lohnfortzahlungsgesetz § 7 Abs. 1, 3; BGB § 616 Abs. 1 S. 1; HGB § 63 Abs. 1 S. 1; GewO § 133c Abs. 1 S. 1; GG Art. 100

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Aktenzeichen 1b Ca 1684/92)

 

Tenor

Das Verfahren wird gem. Art. 100 GG ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 7 Abs. 1 und 3 Lohnfortzahlungsgesetz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Dauer einer Kur für Arbeiter an engere Voraussetzungen, als sie für Angestellte in den alten Bundesländer gelten, knüpft.

 

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger für die Dauer eines Kurverfahrens Lohnfortzahlung zu gewähren.

Der Kläger, ein Student, ließ sich zu Beginn seines Studiums auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, befreien, weil er über seinen beamteten Vater Leistungen der Beihilfe in Anspruch nehmen wollte.

Er ist bei dem Beklagten seit dem 16.1.92 als Aushilfe in der Küche beschäftigt. Zunächst arbeitete er nach Absprache an Wochenenden. Für die Zeit vom 16.7.92 bis zum 15.10.92 vereinbarten die Parteien eine Vollzeitbeschäftigung.

Vom 4.7. bis zum 1.8.92 unterzog sich der Kläger zur Behandlung einer Adiposita...

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