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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.06.2000 - 3 Ta 68/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung. Beschlussverfahren. Kriterien

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert nach § 8 Abs. 2 BRAGO ist ein Regelwert. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesonder Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Auf etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen und/oder die Arbeitnehmer kommt es nicht an.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 17.04.2000; Aktenzeichen 4 BV 62b/99)

 

Tenor

die Beschwerde der Antragstellervertreter vom 19./25.04.2000 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 17.04.2000 – 4 BV 62 b/99 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Die Beteiligten stritten um die Zulässigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung dreier Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter sollten von ihren bisherigen Beschäftigungsorten Schwerin und Neumünster zum Netzbetrieb Itzehoe versetzt werden. Der Betriebsrat hatte die Zustimmung mit Schreiben vom 29.07.1999 verweigert und in der Folge am 16.12.1999, vertreten durch die Beschwerdeführer, ein Verfahren mit den Antrag eingeleitet, festzustellen, dass der Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung der Frau Sabine G. sowie die Herren Fred T. und Winfriet N. mit der Begründung verweigern darf, den benannten Personen entstünden wegen des alsbaldigen Arbeitsplatzverlustes Nachteile. Im Termin vom 08.03.2000 verglichen sich die Beteiligten verfahrensbeendend.

Das Arbeitsgericht hat nach Antrag der Antragstellervertreter den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit mit Beschlus...

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