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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.01.2011 - 4 Ta 2/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Beiordnung. konkludenter Antrag. Prozesskostenhilfeantrag auf Beiordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stellt eine bedürftige Partei durch einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, so ist dieser Antrag in der Regel so zu verstehen, dass auch die Beiordnung des Rechtsanwalts beantragt wird (konkludenter Antrag).

2. Auf jeden Fall hat das Arbeitsgericht bei einem solchen Antrag – wenn es ihn verstehen will als Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung – gemäß § 139 ZPO den beantragenden Anwalt zu befragen, ob tatsächlich nur mit dieser Maßgabe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt werden soll. Zweifel dürften sich so ohne weiteres aufklären lassen mit der Folge der Vermeidbarkeit von Beschwerdeverfahren.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 29.11.2010; Aktenzeichen 1 Ca 849 c/10)

ArbG Neumünster (Beschluss vom 06.09.2010; Aktenzeichen 1 Ca 849 c/10)

 

Tenor

wird auf die Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.11.2010 – 1 Ca 849 c/10 – teilweise abgeändert und der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.09.2010 – 1 Ca 849 c/10 – mit der Maßgabe ergänzt, dass dem Kläger Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Klagschrift vom 06.07.2010 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vom 28.06.2010. Mit Schriftsatz vom 25.08.2010 beantragten sie, dem Kläger für die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und mit weiterem Schriftsatz vom 31.08.2010 wiederholten sie diesen Antrag unter Überreichung der Erklärung über die persönl...

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