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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.12.1987 - 6 TaBV 41/87

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RECHTSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz von Schulungskosten

Leitsatz (amtlich)

1. Auf den Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden (im Anschluß an LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 03.09.1987 – 4 TaBV 25/87 –).

2. Eine dreiwöchige Schulung eines Betriebsratsmitgliedes vier Monate vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrates verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn nicht besondere Gründe die. Schulung erforderlich machen.

3. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß sich das betreffende Betriebsratsmitglied zur Wiederwahl stellt bzw. wiedergewählt wird, ändert hieran nichts.

Normenkette

BetrVG § 40; BetrVG § 37 Abs. 6

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 22.07.1987; Aktenzeichen 4 BV 28/87)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 07.06.1989; Aktenzeichen 7 ABR 26/88)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist eine von der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten getragene Bildungseinrichtung. In seinem Bildungszentrum in Oberjosbach nahm das seinerzeitige Mitglied des bei der Antragsgegnerin bestehenden Betriebsrats A. O. aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrates vom 17. Oktober oder 17. November 1986 vom 18. Januar bis 30. Januar 1987 an einer Schulung mit der Bezeichnung „Betriebsverfassung Stufe II” teil. Wegen der dort behandelten Themen wird auf den in Kopie zur Akte gereichten „Themen- und Zeitplan” verwiesen (Bl. 8 d. A.). Auf die entsprechende Mitteilung des Betriebsrats vom 18. November 1986 (Bl. 4/5 d. A.) widersprach die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01. Dezember 1986 (Bl. 6 d. A.)...

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