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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 15.12.2006 - 1 Ta 187/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Ablehnung des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft. Beschwerde gegen die Entscheidung der Gewerkschaft vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Genießt der Antragsteller gewerkschaftlichen Rechtsschutz und wird ihm der Rechtsschutz durch die Gewerkschaft ohne sachliche Begründung verweigert, muss der Antragsteller vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit versuchen, eine Änderung der Entscheidung auf Versagung des Rechtsschutzes gem. § 8 Ziff. 2 der Rechtsschutzlinien durch Einlegung der Beschwerde zu erreichen. Unterlässt er dies, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 30.03.2006; Aktenzeichen 2 Ha 25 b/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.03.2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag erreichen:

„Es wird festgestellt, dass in Folge der Anfechtungserklärungen vom 12.09.2005 die als „Geständnis” bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 sowie die als „Schuldanerkenntnis und Schuldentilgungsplan” bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 und das notarielle Schuldanerkenntnis vom 13.05.2005, das die Klägerin vor der Notarin M… B… abgegeben hat, nichtig sind.”

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.03.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin gewerkschaftlichen Rechtsschutz genieße, Das sei nach § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen zu berücksichtigen, das einzusetzen sei.

Gege...

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