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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2006 - 2 Ta 2/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr. Schriftlicher Vergleich. Kostenerstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, bevor eine Güteverhandlung stattgefunden hat, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten neben anderen Gebühren auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 09.11.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1213 b/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts … wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.11.2005 – 4 Ca 1213 b/05 – abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt … aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf insgesamt 957,00 Euro.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Klägervertreter begehrt Erstattung auch der Terminsgebühr aus der Staatskasse.

Mit seiner Klage vom 08.07.2005 hat sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.06.2005 gewandt. Gleichzeitig hat er Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Der auf den 08.08.2005 anberaumte Gütetermin ist auf Antrag der Parteien aufgehoben worden, da Vergleichsverhandlungen stattfanden. Mit Schriftsatz vom 05.08.2005 haben die Beklagtenvertreter mitgeteilt, es sei inzwischen eine außergerichtliche Einigung erfolgt. Diesen Vergleich hat das Arbeitsgericht den Parteien vorgeschlagen. Mit Beschluss vom 19.08.2005 hat es festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zu Stande gekommen ist. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 25.08.2005 Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 13.10...

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