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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.06.2020 - 4 Sa 576/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt der zweijährigen Verlängerung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG. Aktive Ausübung des elterlichen Sorgerechts als Betreuung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG. Zulässigkeit mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 TV-L. Abgrenzung zwischen Befristungskontrollklage und Feststellungsklage. Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe bei der Inhaltskontrolle von Befristungen und sonstigen Vertragsbedingungen. Vertretung als Rechtfertigungsgrund für eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zweijährige Verlängerung der Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren setzt weder eine Vereinbarung der Parteien, die Befristung auf § 2 Abs. 1 S. 3 Wiss-ZeitVG (alt) zu stützen, noch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Betreuungssituation voraus. Die zweijährige Verlängerung tritt "bei Betreuung" eines oder mehrerer Kinder automatisch ein.

2. Für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der "Betreuung" des Kindes genügt es, dass der Wissenschaftler in Ausübung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts seine Betreuungspflichten, wenn auch in der Regel nur an den Wochenenden und im Urlaub, regelmäßig ausgeübt hat. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, die Betreuungszeiten des Wissenschaftlers im Minuten, Stunden und Tagen zu bemessen, es muss für die Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG (alt) genügen, dass der Wissenschaftler sein elterliches Sorgerecht aktiv ausübt und sein Kind tatsächlich regelmäßig betreut.

 

Orientierungssatz

Orientierungssatz:

1. Nach § 2 Abs 2 TV-L dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis....

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