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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.10.2005 - 2 (5) Sa 594/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch zu der Voraussetzung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein „vorzeitiges Ausscheiden” eines Arbeitnehmers im Sinne von § 17 Abs. 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der DB AG liegt nicht in einem Wechsel des Arbeitgebers aus Anlass eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB, denn das Arbeitsverhältnis wird dann nicht insgesamt beendet; vielmehr besteht es zu einem anderen Arbeitgeber fort.

 

Normenkette

TVG § 1; BetrAVG § 4a; Zusatzversorgungstarifvertrag DB AG § 17; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Halberstadt (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 5 Ca 195/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen 3 AZR 834/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 22.06.2004 – 5 Ca 195/04 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Auskunft darüber, ob die Voraussetzung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe der Kläger eine Leistung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer der … bei Erreichen des 65. Lebensjahres beanspruchen kann.

Der am 28. März 1966 geborene Kläger war bis zum 31. Juli 2003 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging durch Betriebsübergang mit Wirkung vom 01.08.2003 auf die Firma … über. Hierüber informierten die Beklagte und die Firma … den Kläger mit Schreiben vom 31.07.2003 (vgl. Bl. 74 ff d. A.). Der Auskunftsans...

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