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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.02.2010 - 3 Sa 186/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitzuschläge an gesetzlichen Feiertagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind im Land Sachsen-Anhalt keine gesetzlichen Feiertage.

2. Der in § 10 Nr. 1d TV-V verwandte Begriff „Feiertag” meint nur die gesetzlichen bzw. staatlich anerkannten Feiertage am Ort des Beschäftigungsbetriebs bzw. am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers, nicht jedoch Feiertage an sich.

3. Der Begriff „Feiertag” bedeutet, dass es sich um einen jährlich wiederkehrenden kirchlichen oder weltlichen Gedenktag handelt, an dem nicht gearbeitet wird.

 

Normenkette

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe § 10 Nr. 1d

 

Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 10 Ca 338/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.2011; Aktenzeichen 10 AZR 347/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom26. März 2009 – 10 Ca 338/08 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitzuschläge für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag zustehen würden.

Der Kläger ist seit 5. März 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2008 ist er als Anlagenfahrer / Monteur tätig. Der Kläger arbeitet im Schichtdienst. Sein monatliche Arbeitslohn hat zuletzt 2.287,49 EUR brutto zuzüglich einer Ausgleichszahlung in Höhe von 33,86 EUR brutto betragen.

Die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet der Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1990 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 16. November 2007. Der Änderungsvertrag vom 16. November 2007 lautet auszugsweise:

„Die Eingruppierung ab 01.01.2008 nach TV-V in Entgeltgruppe: 5 Stufe: 5

Die Eingruppieru...

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