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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 17.11.2000 - 2 Sa 281/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Naumburg (Urteil vom 08.03.2000; Aktenzeichen 4 Ca 3055/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 6 AZR 77/01)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Naumburg vom8. März 2000 – 4 Ca 3055/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Klägerin ist am 31. März 1975 geboren und war vom 15. April bis zum 31. Dezember 1996 sowie vom 1. Januar 1997 bis zum 31. August 1999 bei der Beklagten als Lehrkraft für die Fächer Krankengymnastische Behandlungstechnik sowie Physiotherapie in der Orthopädie, Chirurgie und Inneren Medizin beschäftigt bei einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 4.000,00 DM. Sowohl der Arbeitsvertrag vom 20. März 1996 als auch der Arbeitsvertrag vom 8. Januar 1997 enthielten unter § 12 folgende Klausel:

„Frau Sch. verpflichtet sich, an Fortbildungen teilzunehmen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sind.

Kosten der Fortbildung werden von der GFBB übernommen, sofern diese für die Unterrichtsgestaltung sinnvoll und erforderlich sind.

Verlässt Frau Schmidt vor Ablauf einer Jahresfrist nach Beendigung eines Fortbildungslehrgangs das Unternehmen, dann verpflichtet sich Frau Sch. die Lehrgangsgebühren in voller Höhe für die betroffenen Lehrgänge der GFBB zu erstatten. Verlässt Frau Sch. vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung eines Fortbildungslehrgangs das Unternehmen, dann verpflichtet sich Frau Sch. die Lehrgangsgebühren anteilig für die betroffenen Lehrgänge der GFBB zu erstatten.”

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1999. Seit dem 31. August 1997 hatte sie an folgenden For...

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