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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.05.2000 - 9 Sa 684/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, wenn Arbeitgeber die durch den Arbeitnehmer erklärte außerordentliche Kündigung verschuldet hat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung die rückständigen Gehälter für - hier - zwei Monate bereits gezahlt hat, allein mit dem laufenden Gehalt sechs Tage in Verzug ist und es zudem an einer vorherigen Abmahnung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer fehlt.

2. Die Kündigung des Arbeitnehmers erhält durch den im Verfahren nachgeschobenen Sachverhaltskomplex - hier - "Urkundenfälschung" einen völlig anderen Charakter. Der nachgeschobene Kündigungsgrund ist deshalb nicht geeignet, nachträglich für die außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund abzugeben.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 494/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 2 AZR 494/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung dieser Berufung im Übrigen wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 3. Juni 1999 - 3 Ca 1002/99 - abgeändert und zur Klarstellung neu formuliert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

weitere 4.807,45 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 14. März 1999 zu

zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des

Arbeitsgerichts Halle wird

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagten

als Gesamtschuldner zu 1/3.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Verzugslohn, Schadenersatz, Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.

Die Beklagten zu...

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BAG 2 AZR 494/00
BAG 2 AZR 494/00

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