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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 05.03.1996 - 4 Sa 239/95

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Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Urteil vom 19.01.1995; Aktenzeichen 8 Ca 4928/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen 7 AZR 424/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Magdeburg vom19. Januar 1995 – 8 Ca 4928/94 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der vorliegenden Klage, die am 18. Oktober 1994 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangen und dem beklagten Land am 26. Oktober 1994 zugestellt worden ist, darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger auf einer mit C 3 bewerteten Professur für das Fachgebiet Automatisierungstechnik im Fachbereich Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg zu beschäftigen. Der am 15. Juli 1937 geborene Kläger ist promovierter und habilitierter Automatisierungstechniker. Seit Beginn des Sommersemesters 1994 war er im Rahmen

eines Lehrauftrages (Blatt 118 der Akte) auf Honorarbasis für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Regelungstechnik an der Fachhochschule Merseburg tätig. Der Kläger bewarb sich auf eine dort ausgeschriebene Professorenstelle für das Fachgebiet Automatisierungstechnik am Fachbereich Elektrotechnik. Das Schreiben des Vertreters des dortigen Fachbereichs Elektrotechnik vom 30. August 1994 betreffend „Stundenplan WS-94” an den Kläger (Blatt 19 der Akte) lautet:

„Sie haben die Möglichkeit bei mir den Entwurf des Stundenplanes WS-94 einzusehen. Ich bitte Sie zu beachten, daß eventuelle Änderungswünsche (vorzugsweise mit konkretem Ausweichvorschlag) bis spätestens 07. September bei mir schriftlich vorliegen müssen.”

Grundsätzlich werden Professoren zwar beamtet. Gemäß § 45 (1), (4) Hochschulgesetz LSA werden jedoch mit Professoren, bei denen die Auskunft d...

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