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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 01.06.2010 - 6 Sa 391/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsrecht im befristeten Arbeitsvertrag. Allgemeine Geschäftsbedingung. Treuwidrige Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Äußert der Arbeitgeber noch kurz vor der Kündigung auf Nachfrage, er sei mit dem Arbeitnehmer zufrieden, sind dies Indizien, die im Rahmen abgestufter Darlegungslast eine Obliegenheit des Arbeitgebers auslösen, auch ohne Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, die Gründe für die Kündigung vorzutragen.

 

Normenkette

TzBfG § 15 Abs. 3; BGB § 305c Abs. 1-2, § 307 Abs. 1 S. 2, § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 04.08.2009; Aktenzeichen 4 Ca 493/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.08.2011; Aktenzeichen 6 AZR 436/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.08.2009 – 4 Ca 493/09 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die (vorzeitige) Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages auf Grund Kündigung der Beklagten.

Die Klägerin war seit 20.10.2008 als Augenoptikergesellin für die Beklagte, in deren Betrieb regelmäßig vier Arbeitnehmer beschäftigt werden, auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages vom 20.10.2008 (Blatt 5 der Akte) tätig. Der vorstehend genannte Arbeitsvertrag war auf den 30.09.2008 befristet. In dem Formularvertrag heißt es unter anderem:

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 27.01.2009 (Blatt 6 der Akte) fristgemäß zum 28.02.2009.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Kündigung komme keine Rechtswirksamkeit zu, weil sie gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoße, da die Beklagte noch kurz vor Ausspruch der Kündigung zum Ablauf der vereinbarten dreimonatigen Probezeit – unstreitig – erklärt habe, sie ...

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