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LAG Saarland Urteil vom 28.03.2001 - 2 Sa 18/2000, 2 Sa 18/00 (veröffentlicht am 28.03.2001)

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Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 19.11.2000; Aktenzeichen 3(4B) Ca 1893/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen 9 AZR 261/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 19.11.2000 – Aktenzeichen 3(4B) Ca 1893/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des tariflichen Urlaubsanspruches für Vollzeitarbeitnehmer bezogen auf das Kalenderjahr 1998 bei schwankender Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage im Bereich des saarländischen Einzelhandels.

Der Kläger und Berufungskläger ist am –1950 geboren. Er ist seit 1971 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten, einem Unternehmen des saarländischen Einzelhandels, beschäftigt. Er hat dort die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden inne und ist freigestellt i.S.d. § 38 BetrVG. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifbestimmungen des saarländischen Einzelhandels, namentlich der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im saarländischen Einzelhandel vom 19.09.1996, gültig ab dem 01.11.1996 und ab dem gleichen Datum auch für allgemeinverbindlich erklärt, Anwendung. In dem dortigen § 13 Abs. 4 ist zum Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt:

Der Urlaub beträgt:

Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 32 Werktage oder 27 Arbeitstage

  • nach dem vollendeten 25. Lebensjahr 34 Werktage oder 29 Arbeitstage
  • nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage oder 30 Arbeitstage.

In § 7 Abs. 1 des Manteltarifvertrages ist die wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen auf 37,5 Stunden festgeschrieben.

Für die Arbeitszeitverteilung auf die Werktage einer Woche des vollzeitig beschäftigten Klägers sind die jeweiligen Betriebsvereinbarungen zwische...

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