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LAG Saarland Urteil vom 20.12.2006 - 2 Sa 36/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsabteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Absatz 5 KSchG.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebs oder Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind oder in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können.

 

Normenkette

KSchG § 15 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen 2 Ca 74/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am26. Januar 2006 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (2 Ca 74/05) wird zurückgewiesen, wobei im Hinblick auf die im Berufungsverfahren erfolgte Rücknahme des Weiterbeschäftigungsantrages durch den Kläger der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 30. Dezember 2004 unwirksam ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu einem Drittel von dem Kläger und zu zwei Dritteln von der Beklagten zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 1999 (Blatt 59 bis 63 der Akten) seit dem 1. Januar 2000 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats der Beklagten. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung als Bürokaufmann. Absolviert hat er außerdem eine Weiterbildung zum Praktischen Betriebswirt und zum Vertriebsorganisator. In der Zeit vor seiner Beschäftigung bei der...

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