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LAG Saarland Urteil vom 09.08.1989 - 2 Sa 38/89

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Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Urteil vom 17.01.1989; Aktenzeichen 2 Ca 958/88)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 17.1.1989 – 2 Ca 958/88 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners … nimmt die Beklagte, dessen Mutter, im Wege der Drittschuldnerklage wegen einer Unterhaltsforderung in Anspruch.

Nach der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Saarlouis vom 26.5.1988 AZ: 20 F 47/88 EA II (Bl. 5 d.A.) steht der Klägerin gegen den Schuldner ab dem 1.2.1988 eine monatliche Unterhaltsrente von 460,– DM, nämlich für die Klägerin selbst in Höhe von 245,– DM und für den gemeinsamen Sohn … in Höhe von 215,– DM, zu.

Wegen dieser Forderung und der Kosten sind die angeblichen Lohnansprüche des Schuldners gegen die Beklagte durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 4.8.1988 AZ: 15 M 2249/88 (Bl. 11 d.A.), der der Beklagten am 25.8.1988 zugestellt worden ist (Bl. 17 d.A.), gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden. Der pfandfreie Betrag gemäss § 850 d ZPO ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf 850,– DM festgesetzt worden.

Nach der Forderungsaufstellung der Klägerin (Bl. 8 d.A.) belaufen sich die Rückstände per 2.10.1988 unter Berücksichtigung erbrachter Teilzahlungen auf 2.989,78 DM.

Der Schuldner war ab dem 1.9.1986 als Kellner in der Gaststätte der Beklagten gegen einen Monatslohn von mindestens 1.500,– DM netto beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit dem 10.1.1989.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der bis zum 2.10.1988 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände in Anspruch.

Die Parteien st...

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