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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.09.2010 - 3 Sa 151/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb. Betriebsrat. Betriebsteil. Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber kann in einem Betrieb oder Betriebsteil durchaus mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgen.

2. Es ist anerkanntes Recht, dass ein Betrieb bzw. Betriebsteil im Sinn einer wirtschaftlichen Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden darf.

3. Ist in einer räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Beschäftigungsbetriebsstätte selbst kein Betriebsrat gewählt, muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Tatsachen vortragen, aus denen sich etwa eine Anhörungspflicht des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats ergeben kann.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 23.02.2010; Aktenzeichen 6 Ca 1240/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen 8 AZR 692/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23.02.2010 – 6 Ca 1240/09 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 12.500,00 festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit dem „Anstellungs-Vertrag” vom 23.08.1999 wurde die Klägerin von der (damaligen) L. Aktiengesellschaft mit Wirkung vom 01.11.1999 „unter Fortführung des seit dem 01.01.1999 bestehenden Arbeitsverhältnisses”) „im Betriebsteil L. B.K. als Reiseverkäuferin eingestellt” [Anm.: „L.” bedeutet L.-Technik-Center]. Durch formwechselnde Umwandlung der L. Aktiengesellschaft gemäß Umwandlungsbeschluss vom 13.12.2005 entstand in der Folgezeit die L. GmbH, die spätere Insolvenzschuldnerin (vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Fürth HRB 00000, Bl. 296 f. d.A.). Mit dem Besch...

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