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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.03.2011 - 5 Sa 373/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründe, zwingende Erfordernis. Kündigung, außerordentliche. Kündigung, betriebsbedingte. Unkündbarkeit, ordentliche. Außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dringende betriebliche Gründe, zu denen der Fortfall des Arbeitsplatzes aufgrund z. B. einer Betriebsstilllegung gehört, rechtfertigen grundsätzlich nur eine ordentliche Kündigung. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 KSchG, dem ultima-ratio-Prinzip sowie dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

2. Der ordentlich unkündbare Arbeitnehmer muss, anders als bei der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, nicht darlegen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt. Er muss auch keinen konkreten freien Arbeitsplatz benennen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, das Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit darzulegen, da dieses zum wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB gehört.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 09.03.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1680/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.11.2012; Aktenzeichen 2 AZR 673/11)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.03.2010 – 2 Ca 1680/08 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1) 4/5, der Kläger 1/5 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zu 1) zugelassen; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 17.05.1958 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.10.1999 bei der Beklagten zu 1., die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, am Standort C. als Disponent zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletz...

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