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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.10.2011 - 3 Sa 240/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit. Fristenregime. Mehrurlaub. Tarifvertrag. Urlaubsabgeltung. Urlaubsantritt. Verfall. Verfall von Urlaubsansprüchen bei Nichtantritt des Urlaubs nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der wegen der mangelnden Möglichkeit der Inanspruchnahme infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum hinaus fortbestehende Urlaubsanspruch unterfällt, sobald die Arbeitsunfähigkeit als Erfüllungshindernis des Urlaubsanspruchs wegfällt, erneut dem gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime. Ist ein Urlaubsanspruch ausnahmsweise bis zum Ende des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erfüllbar, kann zwar nach der unionsrechtlich bedingt reformierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht eintreten. Sowohl für den übertragenen als auch für den neu entstandenen Urlaubsanspruch gelten dann aber die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Übertragungsregeln. An diesen Befristungen des Urlaubsanspruchs ist für den Regelfall der möglichen Inanspruchnahme festzuhalten.

2. Nach § 33 Ziff. 6 b TV AL II muss der Urlaub bei Übertragung (wegen Arbeitsunfähigkeit als in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund) auf das nächste Kalenderjahr bis zum 31.03. angetreten sein. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. antreten, muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden. „Antritt” des Urlaubs im Sinn der tariflichen Regelung heißt, dass lediglich der zeitliche Beginn des Urlaubs vor Ablauf des Stichtags liegen muss.

3. Die Tar...

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