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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.06.2014 - 4 Sa 413/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorgreiflichkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung zur Teilung der Betriebsrente zwischen ausgleichspflichtigen Eheleuten für den Feststellungsantrag auf Erhöhung der Betriebsrente. Geltendmachung geschlechtsbezogener Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Rentenberechnung der Pensionskasse im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Fall der Präjudizialität liegt vor, wenn eine rechtskräftig erkannte Rechtsfolge für einen zweiten Rechtsstreit vorgreiflich ist; das nachentscheidende Gericht ist dann an einer vom Ergebnis des Vorprozesses abweichenden Entscheidung gehindert und hat, soweit es den Streitgegenstand des rechtskräftigen entschiedenen Erstprozesses als Vorfrage erneut prüfen muss, den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen.

2. Hat das Familiengericht im Verfahren nach § 51 VersAusglG zur Aufteilung des während der Ehezeit erworbenen Betriebsrentenanspruchs rechtkräftig nicht nur über die Höhe des auf die ehemalige Ehefrau des Arbeitnehmers zu übertragenden Anrechts sondern damit zugleich auch über die Höhe des dem Arbeitnehmer verbleibenden Betriebsrentenanspruchs und die damit zu seinen Lasten vorzunehmende Kürzung rechtsgestaltend befunden, steht diese Entscheidung einem nachfolgend im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer den rechtskräftig festgestellten Betrag übersteigenden Betriebsrente entgegen.

3. Der Einwand, dass die von der Pensionskasse im Teilungsvorschlag berechnete Pension eine geschlechtsbezogene Benachteiligung enthält, ist bereits im familiengerichtlichen Verfahren oder im Rahmen eines diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen; auch die Prüfung der Frage, ob die durch die Pe...

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